Neue Regelung der Kurzzeitkennzeichen ab 01.04.2015

Darauf müsst ihr achten, wenn in Zukunft Fahrzeuge Überführt werden sollen. Im Klartext heißt es, alle Fahrzeuge müssen gültigen TÜV, also HU haben, da diese mit in dem Fahrzeugschein eingetragen wird. Wenn Fragen sind, gerne beantworte ich diese dazu. 

*** Wichtig *** Ab ca. März 2016 beantragen wir eine eigene Rote Nummer *** Bitte Vormerken ***

Gemäß der neuen Regelung, getroffen und verabschiedet durch die Bundesregierung heißt es laut ADAC : 

 

Kurzzeitkennzeichen

- Änderungen seit 01.04.2015 in Kraft -

Die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV (Bundesrat-Drucksache 335/14) geregelt. Die Änderungen traten zum 01.04.2015 in Kraft.

 

Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt nur zu Probe- und Überführungsfahrten. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet. 

 

Hier haben wir eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung mit den wichtigsten Änderungen erstellt.

      

Neuregelung seit 01.04.2015      

 

  • Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
    Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung (alt: Fahrzeugschein) ist künftig eine Mehrfachnutzung erschwert. Damit werden voraussichtlich auch die rechtlichen Probleme beseitigt, die bei Fahrten im Ausland aufgrund der bislang fehlenden amtlichen Eintragungen entstanden sind.   

     
  • Ort der Kennzeichenausstellung  
    Nach neuem Recht kann das Kennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden. Sofern sich eine Person mit Wohnsitz in München spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Hamburg entscheidet, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden. 

     
  • Hauptuntersuchung  
    Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt. 
    Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde; damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.
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